4/26 bis am 19.07.2012, mittags um 12:00 Uhr. Der Brief wurde von itonex AG entgegengenommen, eine Reaktion erfolgte nicht, auch telefonisch war das Unternehmen immer noch nicht erreichbar. Der EDÖB sah sich deshalb dazu veranlasst, ein Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit superprovisorischer Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Er stellte darin folgende Begehren: 1. Der Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, und unter Strafandrohung nach Art.