Er sah sich durch die zusätzliche Erschwerung der Kontaktmöglichkeit für betroffene Personen (diese konnten itonex AG telefonisch nicht mehr erreichen) dazu veranlasst, so schnell als möglich tätig zu werden. Er eröffnete in der Folge am 18.07.2012 eine Sachverhaltsabklärung nach Art. 29 DSG. Je eine Kopie des per Post übermittelten Schreibens sandte er dabei im Voraus per E-Mail und Fax an itonex AG. Darin forderte er die einstweilige Einstellung des Personensuchdienstes innerhalb eines Tages, d.h.