Der EDÖB musste sich auf die Angaben der betroffenen Personen verlassen, da er itonex AG zwecks einer Rückfrage telefonisch nicht erreichen konnte. Der EDÖB war zu diesem Zeitpunkt dabei, aufgrund der vielen Beschwerden abzuklären, ob er eine Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) eröffnen sollte. Aufgrund der Anfragen der zwei erwähnten Personen versuchte er, telefonisch mit itonex AG Kontakt aufzunehmen, was ihm nicht gelang. Er sah sich durch die zusätzliche Erschwerung der Kontaktmöglichkeit für betroffene Personen (diese konnten itonex AG telefonisch nicht mehr erreichen) dazu veranlasst, so schnell als möglich tätig zu werden.