{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121115---Empfehlun_2012-11-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/7NnyTFjNw87i/20121115%20-%20Empfehlung%20%20an%20die%20Itonex%20AG%20www.moneyhouse.ch.pdf", "Checksum": "b64f341c7c01ebeafa90893caecc7181"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["20121115 - Empfehlung  an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.11.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Die betroffenen Personen werden von itonex AG\nentsprechend informiert.\n24.2 Nicht im HR eingetragene Personen\nDie Adressdaten von natürlichen Personen werden gemäss den Vorgaben in der Zwischenverfügung\nA3831/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2012 innerhalb eines Arbeitstages gelöscht.\nitonex AG leitet die entsprechenden Löschungsgesuche auch an Schober AG weiter.\nDesweitern erstellt itonex AG eine Sperrliste, welche eindeutige Identifikationsnummer, Name,\nVorname und Adresse der betreffenden Person enthalten. Gesperrte Adressen werden vom Import\nausgeschlossen.\nitonex AG verzichtet bisher auf die Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes und löscht die\nAdressen, behält sich aber ausdrücklich vor, diese Praxis in Zukunft zu ändern.\nGemäss dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts weist itonex AG die\nSuchmaschinenbetreiber an, den Cache des entsprechenden Suchresultats jeweils zu löschen. Bis\ndiese Daten wirklich gelöscht werden, können bis zu acht Wochen vergehen, diese Dauer kann\ngemäss Aussage von itonex AG nicht weiter verkürzt werden.\nZusammenfassung der Löschung der Adressdaten gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG\nDie Löschung der Adressdaten kann von itonex AG nicht innert verhältnismässiger Zeit\nveranlasst werden. Denn trotz dieser Löschung kann die Weiterverbreitung der Adressdaten\nwährend des Bestehens der Einträge im Cache der Suchmaschinen zu weiteren\nPersönlichkeitsverletzungen führen. Deshalb muss itonex AG grosse Sorgfalt bei der\nBehandlung von Löschungsgesuchen und der Einschränkung der unbeschränkten\nAuffindbarkeit dieser Daten im Internet aufwenden.\n\n51\nVPB 69.106, E 6.3 ff.\n24/26\nIII Empfehlung\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte\n\n1. Adressen, welche itonex AG von Schober AG bezogen hat, werden nur noch im Internet über\nwww.moneyhouse.ch publiziert, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund für diese\nBearbeitungsform und –zweck vorliegt. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund, ist nur\nrechtsgültig erteilt, wenn betroffene Personen darin eingewilligt haben, dass ihre aktuelle\nAdresse ohne speziellen Interessensnachweis übers Internet abgerufen werden darf.\n\n2. Liegt keine Einwilligung, aber ein anderer Rechtfertigungsgrund für die übrigen Bearbeitungen\nder Adressdaten vor, so muss itonex AG sicherstellen, dass die Adresse ausschliesslich\nBerechtigten zur Überprüfung der Identität der betroffenen Person dient.\n\n3. itonex AG sieht für den jetzt bestehenden Adressenbestand, der von Schober AG ursprünglich\nbezogen worden ist, einen Abgleich mit einem Verzeichnis vor, das über diese\nEinwilligungserklärungen schon verfügt und den Ansprüchen von Art. 12 Abs. 3 DSG genügt.\n\n4. itonex AG informiert registrierte und unregistrierte Besucher der Website\nwww.moneyhouse.ch gleichermassen vollständig, aktuell und korrekt über:\na. Zwecke der vorgenommenen Datenbearbeitungen;\nb. alle Angebote, für die die Adresse benutzt wird;\nc. alle Datenquellen, von denen die Daten direkt bezogen werden;\nd. Auskunfts- und Berichtigungsrecht.\n\n5. itonex AG führt im Antwortschreiben auf Auskunftsbegehren, das betroffene Personen\ngemäss Art. 8 DSG stellen, korrekt und falls bekannt namentlich, alle Datenquellen auf.\n\n6. itonex AG überprüft den von Schober AG gekauften Datenbestand auf Richtigkeit. Sollte\nitonex AG Daten in Zukunft auch über andere Quellen beziehen, muss deren Richtigkeit\nüberprüft werden.\n\n7. itonex AG stellt sicher, dass über die Resultate von Suchmaschinen nur die Datenfelder\nVorname, Name und Wohnort (ohne PLZ) von betroffenen Personen, deren Adressen\nrechtmässig im Internet veröffentlicht werden dürfen, ersichtlich sind.\n\n8. itonex AG organisiert die Datenbearbeitung so, dass im Cache und in der Websitenvorschau\nvon Suchmaschinenbetreiber keine vollständigen Adressen mehr enthalten sind.\n\n9. Adresshistorys von nicht im HR eingetragenen Personen (die gemäss Empfehlung 1 im\nInternet publiziert werden dürfen) werden durch itonex AG weiterhin auf die Anzeige von zwei\nAdressen beschränkt.\n\n10. itonex AG behandelt Löschungsgesuche auch weiterhin gemäss den Vorgaben des\nBundesverwaltungsgerichts gemäss Entscheid A-3831/2012 vom 06.08.2012.\n\n25/26\nitonex AG teilt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) inner-halb\nvon 30 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob itonex AG die Empfehlung annimmt oder ablehnt.\nWerden diese Empfehlungen nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der EDÖB die Angelegenheit dem\nBundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG).\n\nDer EDÖB bestimmt nach Anhörung von itonex AG eine Frist zur Umsetzung der empfohlenen\nMassnahmen.\n\nEs ist vorgesehen, dass die vorliegende Empfehlung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG\npubliziert wird.\n\nEidgenössischer Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragter\n\nHanspeter Thür\n\n26/26\n"}