{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121115---Empfehlun_2012-11-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/7NnyTFjNw87i/20121115%20-%20Empfehlung%20%20an%20die%20Itonex%20AG%20www.moneyhouse.ch.pdf", "Checksum": "b64f341c7c01ebeafa90893caecc7181"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121115 - Empfehlung  an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.11.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:08", "Checksum": "b36eed0aa3cbe431892e45945f0640e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012\nRegeste:\nEmpfehlung vom 15. November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)\n\n 21. Auskunftsbegehren\nGemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber\nverlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss der\nbetroffenen Person mitteilen:\n alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren\nAngaben über die Herkunft der Daten;\n den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien\nder bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.\nDie Auskunft ist in der Regel schriftlich, in der Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie\nkostenlos zu erteilen.\n\n47\nHandkommentar zum Datenschutzgesetz, hier Rosenthal zu Art. 13 Abs. 1, Note 3.\n48\nSiehe unsere Ausführungen unter Ziffer 7.\n49\nHandkommentar zum Datenschutzgesetz, hier Rosenthal zu Art. 13 Abs. 1, Note 4.\n22/26\n22. Beurteilung der Auskunftserteilung gemäss Art. 8 DSG\n22.1 Im HR eingetragene Personen\nDie Auskunftsgesuche werden nach Prüfung der Berechtigung schriftlich innert 30 Tagen beantwortet.\nAls Datenquelle werden die SHAB Auszüge genannt, und die entsprechenden Belege werden\nebenfalls übermittelt.\n22.2 Im HR nicht eingetragene Personen\nDas Auskunftsrecht ist ein wichtiges Rechtsinstitut des Datenschutzrechts. Es soll der betroffenen\nPerson ermöglichen, ihre weiteren nach DSG bestehenden Rechte wahrzunehmen. So kann sie\nbeispielsweise beim Datenlieferanten ebenfalls ein Auskunftsgesuch stellen, ihre Daten berichtigen\noder löschen lassen. Hier wird betroffenen Personen durch die unvollständige Auskunft diese\nMöglichkeit verwehrt.\nAuskunftsbegehren werden von itonex AG innert 30 Tagen, schriftlich und kostenlos erteilt. itonex AG\nerteilt dabei in allgemeiner Weise Auskunft über die Herkunft der Daten, den Zweck der Publikation\nund die an der Datensammlung beteiligten Personen. Es sind nach Aussage von itonex AG keine\nPersonen an der Datensammlung beteiligt. Folgende Quellen der Adressdaten werden aufgeführt:\n Telefonbücher\n Tool Matchmove der Post\n Eigendeklarationen\nEs müssen alle vorhandenen Angaben über die Herkunft, inklusive Identität des Lieferanten, mitgeteilt\n50\nwerden.\nAus Sicht des EDÖB wird nur unvollständig über die Herkunft der Adressen informiert. Schober AG\nwird nicht als Datenlieferant derjenigen Adressdaten aufgeführt, die Personen, welche nicht im HR\neingetragen sind, betreffen.\nZusammenfassung der Beurteilung der datenschutzkonformen Erteilung der Auskunft (Art. 8\nDSG)\nDie Auskunft wird inhaltlich unvollständig erteilt, Schober AG muss als Datenlieferant für die\nAdressdaten von nicht im HR registrierten Personen genannt werden.\n\n23. Löschung der Daten\nNach den Vorgaben des DSG müssen Daten gelöscht werden, falls sie erwiesenermassen falsch sind\n(Art. 5 DSG), falls der beabsichtigte Zweck mit der Datenbearbeitung erreicht worden ist und keine\nweiteren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen (Art. 4 Abs. 2 DSG) und im Falle eines\nWiderspruchs gegen die Datenbearbeitung gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG.\nDie Löschung im Rahmen des Berichtigungsrechts und der Verhältnismässigkeit hat der EDÖB\nvorstehend unter Ziffer 13 und Ziffer 9 erläutert.\nGemäss Art. 12 Abs. 2 DSG muss eine Adresse gelöscht werden, wenn diese ohne\nRechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen einer betroffenen Person bearbeitet wird.\nDer Zweck der Norm besteht darin, der betroffenen Person die Ausübung ihres informationellen\nSelbstbestimmungsrechts zu ermöglichen und somit auch dann die Bearbeitung der sie betreffenden\nPersonendaten zu kontrollieren.\nDas zur Verfügung stellen einer Löschmöglichkeit für betroffene Personen wird auch als opt out\nbezeichnet.\n\n50\nHandkommentar zum Datenschutzgesetz, hier Rosenthal zu Art. 8 Abs. 2 DSG, Note 13.\n23/26\nDas Bereitstellen eines opt-out ist nur zureichend bei zulässiger Erstbearbeitung der Personendaten.\nDas opt-out hebt die Rechtswidrigkeit einer Datenbearbeitung bei Verstoss gegen die allgemeinen\n51.\nBearbeitungsgrundsätze nicht auf Dies bedeutet insbesondere auch, dass bei der Beschaffung von\nAdressen angegeben werden muss oder aus den Umständen ersichtlich sein muss, dass sie zu\nZwecken der Publikation im Internet verwendet werden sollen (Art. 4 Abs. 3 DSG).\n\n"}