{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121115---Empfehlun_2012-11-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/7NnyTFjNw87i/20121115%20-%20Empfehlung%20%20an%20die%20Itonex%20AG%20www.moneyhouse.ch.pdf", "Checksum": "b64f341c7c01ebeafa90893caecc7181"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121115 - Empfehlung  an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.11.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:08", "Checksum": "b36eed0aa3cbe431892e45945f0640e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012\nRegeste:\nEmpfehlung vom 15. November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)\n\n40\nDok.2 Ziffer 8.1 ff.\n41\nDok.9.\n42\nDok.14.\n43\nDok.16.\n44\nNote 22.\n20/26\n17. Persönlichkeitsverletzung\nGemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf derjenige, der Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der\nbetroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht (a) Personendaten\nentgegen den Grundsätzen der Art. 4, Art. 5 Abs.1 und Art. 7 Abs. 1 bearbeiten, (b) ohne\nRechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; (c) ohne\nRechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten\nbekannt geben.\n\n18. Beurteilung des Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12\nDSG\nDer EDÖB hat vorstehend erläutert, dass itonex AG gegen die Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 4\nAbs.2, Art. 4 Abs. 3, Art. 4 Abs. 4 und 5 DSG verstösst. Demgemäss verletzt itonex AG gemäss Art.\n12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit betroffener Personen widerrechtlich. Davon ausgenommen sind die\nAdressdaten von im HR eingetragenen Personen gemäss Entscheid A-4086/2007 des\nBundesverwaltungsgerichts, so wie sie zu diesem Zeitpunkt publiziert wurden.\n\nArt. 12 Abs. 3 DSG sieht vor, dass in der Regel keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung\nvorliegt, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung\nnicht ausdrücklich untersagt hat.\nDie Personendaten müssen von der betroffenen Person mit Wissen und Willen allgemein zugänglich\n45\ngemacht worden sein. Wer aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Daten preisgeben muss, hat\ndemzufolge diese Daten nicht i.S.v. Art. 12 Abs. 3 DSG „allgemein zugänglich gemacht“.\nDie Adressdaten von im HR eingetragenen Personen bezieht itonex AG von den SHAB Meldungen.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid A-4086/2007 ausgeführt, dass diese\n46\nDatenbearbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 DSG fällt.\nDie Adressdaten, die von itonex AG über das Tool Match Move aktualisiert und bezogen werden,\nwurden von der betroffenen Person ursprünglich für die Zustellung von Postsendungen zur Verfügung\ngestellt. Durch diese Zweckeinschränkung für die weitere Bearbeitung wurde die Adresse nicht\nallgemein zugänglich gemacht.\nAuch die von Schober AG angegebenen Ursprungsquellen fallen nicht unter den Anwendungsbereich\nvon Art. 12 Abs. 3 DSG.\nZusammenfassung\nitonex AG verstösst gegen die Bearbeitungsgrundsätze gemäss Art. 4 Abs.2, Art. 4 Abs.3, Art.\n4 Abs.4 und Art. 5 DSG was die Veröffentlichung derjenigen Adressdaten im Internet betrifft,\ndie nicht durch den Entscheid A-4086/2007 des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt sind.\nEs handelt sich bei diesen Daten nicht um allgemein zugänglich gemachte Daten gemäss Art.\n12 Abs. 3 DSG.\n\n19. Rechtfertigungsgründe\nGemäss Artikel 13 DSG ist eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch\nEinwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch\nGesetz gerechtfertigt ist. Im Folgenden prüft der EDÖB, inwiefern ein Rechtfertigungsgrund für die\nBearbeitung der Adresse vorliegt.\n\n45\nHandkommentar zum Datenschutzgesetz, hier Rosenthal zu Art. 12 Abs. 3 DSG, Note 54.\n46\nBundesverwaltungsgericht, Entscheid A-4086/2007, E. 5.1.2\n21/26\n20. Beurteilung des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 13\nDSG\nAn der Verbreitung der Adressen der nicht im HR eingetragenen Personen im Internet besteht kein\nöffentliches Interesse.\nAls privates Interesse gibt itonex AG an, dass dadurch das Ranking bei Suchmaschinen verbessert\nresp. durch die Entfernung der Personensuche dasselbe verschlechtert würde. Diese Argumentation\nwird jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Interesse von itonex AG kann nicht legitim sein,\nwenn das Ranking durch unzulässige Massnahmen verbessert wird.\nFür die hier zu beurteilenden Datenbearbeitungen muss deshalb in erster Linie das Vorliegen einer\nrechtsgültigen Einwilligung geprüft werden.\n20.1 Einwilligung\nDer Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten kann nur gestützt auf eine gültige, nicht\n47\nwiderrufene Einwilligung angerufen werden. Wann eine solche vorliegt, richtet sich nach Art. 4 Abs.\n5 DSG.\nNach Art. 4 Abs. 5 DSG ist eine Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information\nfreiwillig erfolgt.\nDie Adressdaten wurden von itonex AG ausschliesslich bei Dritten beschafft. Die Information über die\nVerwendung der Daten zur Publikation im Internet erfolgte durch die Datenquellen wie auch durch\n48\nitonex AG in ungenügender Art und Weise.\nWird über gewisse angestrebte Verwendungszwecke nicht oder nur in ungenügender informiert, ist die\nEinwilligung diesbezüglich ungültig und rechtfertigt die persönlichkeitsverletzende Bearbeitung zu\n49\ndiesem Verwendungszweck nicht.\nZusammenfassung der Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrund nach Art. 13\nDSG\nVorliegend ist kein Rechtfertigungsgrund für die vorgehend festgestellte\npersönlichkeitsverletzende Bearbeitung der Adressdaten vorhanden.\n\n"}