{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121115---Empfehlun_2012-11-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/7NnyTFjNw87i/20121115%20-%20Empfehlung%20%20an%20die%20Itonex%20AG%20www.moneyhouse.ch.pdf", "Checksum": "b64f341c7c01ebeafa90893caecc7181"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121115 - Empfehlung  an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.11.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)\n\n26\nNote 33.\n27\nDok. 21.\n28\nDok. 21.\n29\nDok.2, Ziffer 5.1.\n17/26\n12.3 Zweckbindung von Adressdaten, welche aus dem Abgleich mit Match Move\nder Schweizerischen Post stammen\nMatch Move ist ein Produkt der Schweizerischen Post (nachfolgend Post) zur Adressaktualisierung.\nDie Post kann, gestützt auf Art. 7 des Postgesetzes (SR 783, PG) und Art. 22 der Postverordnung (SR\n783.01, VPG) Dritten Adressen zur Aktualisierung zur Verfügung, soweit dies für die Zustellung von\nPostsendungen zum Zweck der Nachsendung, Umleitung und Rückbehalt der Sendung notwendig ist.\nEine Veröffentlichung der Daten, die aus der Adressaktualisierung stammen, ist im Postgesetz nicht\nvorgesehen.\nDie Post stellt sich auf den Standpunkt, keine Vertragsbeziehung mit itonex AG, wohl aber mit\nSchober AG eingegangen zu sein. Die Post scheint hinsichtlich der Verwendung der Adressdaten aus\nihrer Datenbank durch itonex AG erst aus den Medien erfahren zu haben.\n30\nitonex AG informiert ihrerseits im Auskunftsschreiben , Adressen über das Tool Match Move\nabzugleichen.\nHinsichtlich der Zweckbindung der Daten kann aber folgendes festgestellt werden. itonex AG hat die\nAdressen nicht für die korrekte Zustellung von Postsendungen im Internet veröffentlicht, sie gibt\n31\nandere Zwecke für die Datenbearbeitung an.\n12.4 Zweckbindung von Adressdaten, die aus „öffentlichen“ Quellen stammen\n32\nDas Zweckbindungsgebot ist auch auf öffentliche Datenquellen anwendbar.\nWie wir dargestellt haben, werden die Daten von itonex AG über Schober AG bezogen. Als öffentliche\n33\nQuelle, die itonex AG betreffend Adressdaten selber nennt , kommt vorliegend das Telefonbuch oder\ndas Handelsregister für im HR eingetragene natürliche oder juristische Personen in Frage.\nDa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid A-4086/2007 die Veröffentlichung der\nAdressdaten von im HR eingetragenen Personen geschützt hat, erläutern wir im Folgenden die\nZweckbindung von Adressdaten von nicht im HR eingetragenen Personen, die aus dem Telefonbuch\nstammen.\nDie Veröffentlichung von Telefonverzeichnissen wird durch das Fernmeldegesetz (FMG, 784.1)\ngeregelt.\nTelefonische Verzeichnisse dienen dem Zweck des Auffindens der Telefonkontaktdaten einer\nbetroffenen Person. Es gibt verschiedene Verzeichnisse, auch solche, die nur in Papierform geführt\nwerden.\nDer Eintrag in das Telefonbuch war früher obligatorisch. Auf den 01.01.1998 wurde die Freiwilligkeit\n34\nder Eintragung in Telefonverzeichnisse eingeführt . Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollten die\nMöglichkeit haben, den Umfang der darin veröffentlichten Daten selber zu bestimmen. Damit sollte der\n35\nPersönlichkeitsschutz verstärkt werden .\nitonex AG führt nicht weiter aus, aus welchen Telefonverzeichnissen die Daten stammen. Der EDÖB\ngeht davon aus, dass darunter auch Daten sind, welche vor der Einführung der freiwilligen\nDatenbekanntgabe in telefonischen Verzeichnissen veröffentlicht wurden.\n\n30\nDok. 20.\n31\nNote 63.\n32\nBundesverwaltungsgericht, Entscheid A-4086/2007, E. 5.2.\n33\nsiehe Note 53.\n34\nArt. 12 d FMG.\n35\nBBL 1996III1405.\n18/26\nFür diese Adressdaten kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person diese nur zum\ndamit verbundenen Zweck, nämlich der Möglichkeit der telefonischen Kontaktnahme, zur Verfügung\nstellte.\nAdressdaten, die aus den Telefonverzeichnissen seit der Einführung der freiwilligen Eintragung\nstammen, müssen anders beurteilt werden. In diesem Fall können betroffene Personen, zumindest\ngemäss gesetzlichen Vorgaben, entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher\nVeröffentlichungsweise sie ihre Einträge vornehmen lassen wollen.\nDas grösste Verzeichnis, das von privaten Anbietern in der Schweiz geführt wird, wird unter\nwww.local.ch von den Firmen Swisscom Directoires AG, LTV Gelbe Seiten AG und local.ch AG auch\nals elektronisches über das Internet zugängliches Verzeichnis angeboten. Die betroffene Person hat\nverschiedene Möglichkeiten, das Auffinden ihrer Kontaktdaten in diesem elektronisch geführten\n36\nVerzeichnis zu unterbinden.\n37\nDie Eintragungsbestimmungen für local.ch führen unter Ziffer 10 aus, dass die Adressdaten von\nlocal.ch auch für weitere Zwecke zur Erbringung von Validierungs-, Adressaktualisierungsund ähnlichen Diensten gegenüber Dritten verwendet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden,\ndamit diese solche Dienste erbringen können. Betroffene Personen, die in diesem Verzeichnis\neingetragen sind, stimmen diesem Zweck zu.\nZusammenfassung betreffend Einhaltung des Zweckbindungsgebots nach Art. 4 Abs. 3 DSG\nDas Zweckbindungsgebot wird bezüglich derjenigen Adressen, die über den Abgleich mit\nMatch Move gemacht werden, nicht eingehalten. Gleiches gilt für Adressdaten, die\nursprünglich aus Telefonbüchern vor der Einführung der freiwilligen Eintragung in\nVerzeichnisse stammen oder für Daten, welche Schober AG im Rahmen eines Wettbewerbs\naufgrund einer Eigendeklaration erhalten hat.\n\n"}