{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121115---Empfehlun_2012-11-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/7NnyTFjNw87i/20121115%20-%20Empfehlung%20%20an%20die%20Itonex%20AG%20www.moneyhouse.ch.pdf", "Checksum": "b64f341c7c01ebeafa90893caecc7181"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121115 - Empfehlung  an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.11.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:08", "Checksum": "b36eed0aa3cbe431892e45945f0640e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012\nRegeste:\nEmpfehlung vom 15. November 2012 an die itonex AG (www.moneyhouse.ch)\n\n4\nDok.1 Note 14 ff.\n5\nSchreiben itonex AG (vertreten durch walderwyss) vom 27.07.2012, an das\nBundesverwaltungsgericht, Note 36, 84.\n9/26\nWeiter weist sie darauf hin, dass Widerspruchserklärungen direkt gegenüber itonex AG geäussert\nwerden müssen. Die Widerspruchserklärung sei ein Gestaltungsrecht und als solches zwingend\n6\nempfangsbedürftig. Sie entfalte ihre Wirkung erst mit ihrem Zugang beim jeweiligen Datenbearbeiter.\nSie sieht in der Bekanntgabe der Adressen im Internet (welche nun nur noch für Inhaber eines\nPremiumabonnements sichtbar sind) keine Gefährdung, diese müsse erst durch den EDÖB bewiesen\n7\nwerden.\nitonex AG vertritt zudem den Standpunkt, dass auch andere Datenbearbeiter gesperrte Adressen\nbearbeiten. Der EDÖB möchte diesbezüglich folgendes bemerken: Schutzansprüche von in ihrer\nPersönlichkeit verletzten Personen richten sich gegen jeden, der an dieser Verletzung mitwirkt. itonex\nAG kann sich mit dem Verweis auf andere persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitungen nicht aus\nihrer Verantwortung befreien.\nZusammenfassung betreffen Datenbearbeitung gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG\nitonex AG veröffentlicht Adressdaten von natürlichen Personen im Internet, von denen sie\nweiss, dass diese Adressen an anderen Stellen für eine Bekanntgabe gesperrt wurden. Sie hat\nbisher keine Massnahmen getroffen, die gesperrten Adressen in ihren Datenbeständen\nfestzustellen und hält weiter an der Veröffentlichungspraxis fest. Dieses Verhalten verstösst\ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG).\n\n7. Grundsatz der transparenten Bearbeitung von Personendaten (Art. 4\nAbs. 2 DSG und Art. 4 Abs. 4 DSG)\nVorgaben die Transparenz betreffend, werden für die Datenbeschaffung aus Art. 4 Abs. 4 DSG, für\ndie weiteren Datenbearbeitungen aus Art. 4 Abs. 2 DSG hergeleitet. Die Datenbearbeitung muss für\ndie betroffenen Personen transparent erfolgen. Dies bedeutet gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG, dass für\n8\nbetroffene Personen die Datenbeschaffung , jede weitere Datenbearbeitung (Art. 4 Abs.2 DSG), der\nZweck der weiteren Datenbearbeitung und die Identität des Datenbearbeiters (Art. 4 Abs.4 DSG), undbei einer Datenbekanntgabe an Dritte- die Kategorien der möglichen Datenempfänger (Art. 4 Abs. 2\n9\nDSG), erkennbar sein müssen . Auch die Beschaffung von Personendaten bei Dritten muss erkennbar\n10\nsein .\nDie Anforderungen, welche an die Erkennbarkeit gestellt werden, sind nach den Umständen sowie\n11\nnach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beurteilen . Unter\ndem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, in welchem Mass die betroffene Person auf\ndie wesentlichen Rahmenbedingungen der Beschaffung aufmerksam gemacht werden muss, welche\nMittel dem Inhaber zur Verfügung stehen, um diese Rahmenbedingungen erkennbar zu machen und\nin welchem Umfang von ihm erwartet werden kann, dass er diese Mittel auch einsetzt, namentlich\nunter Berücksichtigung ihrer Kosten und ihrer Wirksamkeit.\n\n6\nSchreiben itonex AG (vertreten durch walderwyss) vom 27.07.2012, an das\nBundesverwaltungsgericht, Note 30.\n7\nSchreiben itonex AG vertreten durch (walderwyss) vom 27.07.2012, an das\nBundesverwaltungsgericht, Note 48-52.\n8\nBasler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Urs Maurer-Lambrou/Andrea Steiner, Art. 4\nN 8).\n9\nBotschaft DSG BBL 2003 2125.\n10\nBotschaft DSG BBL 2003 2126.\n11\nBotschaft DSG BBL 2003 2125.\n10/26\nIm Internet ist ein Hinweis auf dem Eingangsportal in einer genügend sichtbaren Rubrik, der auf\nweitere Angaben zur Beschaffung und Verwendung der Daten verweist, in den meisten Fällen ein\n12\neinfaches und angemessenes Mittel.\n\n"}