{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121115---Empfehlun_2012-11-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/7NnyTFjNw87i/20121115%20-%20Empfehlung%20%20an%20die%20Itonex%20AG%20www.moneyhouse.ch.pdf", "Checksum": "b64f341c7c01ebeafa90893caecc7181"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121115 - Empfehlung  an die Itonex AG www.moneyhouse.ch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.11.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.11.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Speziell war das Angebot deshalb, weil die HR-Informationen\nmittels einer Personensuchfunktion auf zeitlich unbeschränkte Dauer abgerufen werden konnten.\nitonex AG erweiterte ihr Dienstleistungsangebot in der Folge, wie der EDÖB anhand der Überprüfung\nvon Bürgeranfragen feststellen konnte.\nSeit Juni 2012 nahmen die Anfragen von betroffenen Personen beim EDÖB zu. Neben allgemeinen\nFragen zur Rechtmässigkeit des von itonex AG angebotenen Dienstes gab es auch Anfragen von\nPersonen, die ihre Adressdaten aus Sicherheitsgründen bei der Einwohnerkontrolle und in\nTelefonverzeichnissen sperren liessen und die auch darauf achteten, ihre Adressdaten nur\nausgesuchten Stellen bekannt zu geben. Viele der anfragenden Personen konnten sich aus diesem\nGrund nicht erklären, wie itonex AG in den Besitz ihrer aktuellen Adresse gelangen konnte.\nIn Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass seit Anfang Juni 2012 bis zum Erlass der ersten\nZwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts am 20.07.2012, insgesamt sechzig Anfragen und\nBeschwerden den von itonex AG über www.moneyhouse.ch angebotenen Dienst betreffend beim\nEDÖB eingingen. Davon machten sechs Personen neben allgemeinen datenschutzrechtlichen\nProblemen auch Sicherheitsbedenken geltend.\nNachdem itonex AG in den Betriebsferien ab 16.07.2012 nur eingeschränkt erreichbar war, wurden\nLöschungsgesuche teilweise verzögert behandelt. Dies wurde laut Auskunft von itonex AG den\nbetroffenen Personen mittels Abwesenheitsmitteilung des folgenden Inhalts mitgeteilt: „Vielen Dank\nfür Ihre E-Mail. Wir haben vom 16. bis 27. Juli 2012 Betriebsferien und sind am Montag, 30. Juli 2012\nwieder persönlich für Sie erreichbar. Unser Kundendienst- Team ist in reduziertem Umfang auch\nwährend diesen Tagen für Sie da. Wir werden Ihre Anfrage so rasch als möglich bearbeiten und\ndanken für Ihr Verständnis, falls die Bearbeitung länger als üblich dauert. Sommerliche Grüsse Ihr\nmoneyhouse-Team.“ Als der EDÖB am 18.07.2012 seine Ankündigung einer Sachverhaltsfeststellung\nan itonex AG übermittelte, hat er keine solche Meldung erhalten.\nAm 18.07.2012 meldeten sich zwei Personen beim EDÖB, die sich durch die Veröffentlichung ihrer\nAdressen in akuter Gefahr sahen. Sie hatten angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit,\nwiederholt Löschungsgesuche bei der itonex AG, per E-Mail und per Telefon gestellt. itonex AG\nbestreitet diese Darstellung. Der EDÖB musste sich auf die Angaben der betroffenen Personen\nverlassen, da er itonex AG zwecks einer Rückfrage telefonisch nicht erreichen konnte.\nDer EDÖB war zu diesem Zeitpunkt dabei, aufgrund der vielen Beschwerden abzuklären, ob er eine\nSachverhaltsabklärung gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)\neröffnen sollte. Aufgrund der Anfragen der zwei erwähnten Personen versuchte er, telefonisch mit\nitonex AG Kontakt aufzunehmen, was ihm nicht gelang. Er sah sich durch die zusätzliche\nErschwerung der Kontaktmöglichkeit für betroffene Personen (diese konnten itonex AG telefonisch\nnicht mehr erreichen) dazu veranlasst, so schnell als möglich tätig zu werden.\nEr eröffnete in der Folge am 18.07.2012 eine Sachverhaltsabklärung nach Art. 29 DSG. Je eine Kopie\ndes per Post übermittelten Schreibens sandte er dabei im Voraus per E-Mail und Fax an itonex AG.\nDarin forderte er die einstweilige Einstellung des Personensuchdienstes innerhalb eines Tages, d.h.\n\n4/26\nbis am 19.07.2012, mittags um 12:00 Uhr. Der Brief wurde von itonex AG entgegengenommen, eine\nReaktion erfolgte nicht, auch telefonisch war das Unternehmen immer noch nicht erreichbar.\nDer EDÖB sah sich deshalb dazu veranlasst, ein Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme\nmit superprovisorischer Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Er stellte darin\nfolgende Begehren:\n1. Der Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei,\nund unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, das Anbieten ihres Dienstes „Personensuche“\nauf www.moneyhouse.ch unverzüglich zu untersagen.\n\n2. Die Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei,\nanzuweisen und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Betreiber von\nInternetsuchmaschinen anzuweisen, die im Cache gespeicherten Adressdaten unverzüglich\nzu löschen.\n\n"}