8 DSG betreffend bereits erfolgte Datenlieferungen. • Künftig müssen die Banken die betroffenen Personen im Voraus über Umfang und Art der Dokumente unterrichten, die geliefert werden sollen sowie über den Zeitraum, aus dem sie stammen. Damit wird ihnen ermöglicht, das Auskunftsrecht geltend zu machen. • Spricht sich eine betroffene Person gegenüber der Bank gegen die Übermittlung ihres Namens aus, muss die Bank eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall vornehmen.