In seiner Empfehlung an die Adresse der Banken kann der EDÖB nun die von ihnen geltend gemachten öffentlichen Interessen als Rechtfertigungsgründe für die Übermittlung der Mitarbeiterdaten an die USA nachvollziehen. Er betont in einer generellen Abwägung aber die Notwendigkeit, die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden an transparenter Information über bereits erfolgte und noch geplante Datenlieferungen sowie die Einsicht in die sie betreffenden Dokumente zu beachten und zu gewichten, und erlässt folgende Empfehlungen: • Die Banken gewähren den Betroffenen das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG betreffend bereits erfolgte Datenlieferungen.