{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121016-medienmitte_2012-10-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/wF3-zqisxIn7/20121016%20medienmitteilung_und_empfehlungen_bankmitarbeiterdaten.pdf", "Checksum": "e0a5764530684c2dc7b591b9ed70f275"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121016 medienmitteilung_und_empfehlungen_bankmitarbeiterdaten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 16.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 16.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Medienmitteilung vom 16. Oktober 2012 und Empfehlungen betreffend Bankmitarbeiterdaten"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:58", "Checksum": "eaff6b1be68ea905c4872b8d242fd3fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.10.2012\nRegeste:\nMedienmitteilung vom 16. Oktober 2012 und Empfehlungen betreffend Bankmitarbeiterdaten\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nMedienmitteilung\n\nÜbermittlung von Bankmitarbeiterdaten:\nEmpfehlungen des EDÖB an fünf Banken\nBern, 16.10.2012 – Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte\nHanspeter Thür (EDÖB) hat die Lieferung von Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken\nan US-Behörden unter die Lupe genommen. Er hat mehrere Sachverhaltsabklärungen\ndurchgeführt und Empfehlungen an fünf betroffene Banken erlassen.\nIm Zusammenhang mit den im Frühjahr 2012 publik gewordenen Übermittlungen von Personendaten aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter sowie externer Dritter durch verschiedene\nSchweizer Banken an die USA hat der EDÖB am 17. August mehrere Sachverhaltsabklärungen eröffnet mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu\nüberprüfen. Von Seiten des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen, der FINMA\nund des Bundesamts für Justiz liess sich der EDÖB die Sachlage darlegen. Die betroffenen\nBanken verpflichteten sich auf Veranlassung Thürs im September schriftlich dazu, gegenüber den Mitarbeitenden Transparenz zu schaffen, und kooperierten mit dem EDÖB bei dessen Sachverhaltsabklärungen. Wo nötig führte der EDÖB auch einen Augenschein vor Ort\ndurch.\nIn seiner Empfehlung an die Adresse der Banken kann der EDÖB nun die von ihnen geltend\ngemachten öffentlichen Interessen als Rechtfertigungsgründe für die Übermittlung der Mitarbeiterdaten an die USA nachvollziehen. Er betont in einer generellen Abwägung aber die\nNotwendigkeit, die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden an transparenter Information\nüber bereits erfolgte und noch geplante Datenlieferungen sowie die Einsicht in die sie betreffenden Dokumente zu beachten und zu gewichten, und erlässt folgende Empfehlungen:\n• Die Banken gewähren den Betroffenen das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG\nbetreffend bereits erfolgte Datenlieferungen.\n• Künftig müssen die Banken die betroffenen Personen im Voraus über Umfang und\nArt der Dokumente unterrichten, die geliefert werden sollen sowie über den Zeitraum,\naus dem sie stammen. Damit wird ihnen ermöglicht, das Auskunftsrecht geltend zu\nmachen.\n• Spricht sich eine betroffene Person gegenüber der Bank gegen die Übermittlung ihres\nNamens aus, muss die Bank eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall\nvornehmen. Wenn sie zum Schluss kommt, die Dokumente trotzdem nicht anonymisiert zu übermitteln, hat sie die betroffene Person darüber und über ihre Rechte zu informieren.\nDer EDÖB hat den Banken eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt.\nNach Ablauf dieser Frist werden die fünf Empfehlungen publiziert.\n\nFür Rückfragen von Medienschaffenden:\nTel. 031 324 94 10\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n"}