2.2 Die CS gewährt den betroffenen Personen eine angemessene Frist, um gemäss Art. 8 DSG Auskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten. 2.3 Spricht sich eine betroffene Person gegenüber der CS gegen die Übermittlung von Dokumenten aus, die ihren Namen enthalten, so nimmt die CS eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall vor. Will die CS dann die Dokumente trotzdem ohne Schwärzung des Namens übermitteln, muss sie die betroffene Person darüber informieren und über ihre Rechte aufklären.