25. Zusammenfassend kann also gefolgert werden, dass die CS den betroffenen Personen das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG vollumfänglich gewähren muss. Dies bedeutet, dass den betroffenen Personen Zugang zu allen sie betreffenden Dokumenten gewährt werden muss. 10/11 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: