1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11). Darin heisst es in Abs. 3, dass im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin, die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen kann. Die Bank macht geltend, dass aufgrund der Sensitivität der Dokumente betreffend Bank- und Kundengeheimnis keine Kopien abgegeben werden können. Zudem würde ein Abgeben von Kopien den allgemeinen Sicherheitsregeln der Bank widersprechen.