24. Die CS gewährt das vorgängige Auskunftsrecht in dem Sinne, als dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, die entsprechenden Dokumente in den Räumlichkeiten der Bank einzusehen. In Art. 8 Abs. 5 DSG heisst es, dass die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen ist. Die Bank gibt jedoch keine Kopien der gesichteten Dokumente ab. Es handelt sich um eine Frage der Modalität des Auskunftsrechts nach Art. 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11).