20. Der EDÖB ist demzufolge sehr wohl der Ansicht, dass es sich bei den bearbeiteten Dokumenten um eine Datensammlung nach DSG handelt. Den betroffenen Personen ist demnach das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG zu gewähren. Einschränkungen können unter den Voraussetzungen von Art. 9 DSG durch die Bank geltend gemacht werden, 9/11 z.B. dass überwiegende Interessen von Dritten vorliegen. Diese Einschränkung müsste jedoch im Einzelfall durch die Bank begründet werden.