19. Die CS stellt sich grundsätzlich auf den Standpunkt, dass es sich bei den übermittelten Daten nicht um eine Datensammlung gemäss DSG handelt und deswegen Art. 8 DSG gar nicht anwendbar ist. Ihrer Ansicht nach fehle die personenbezogene, systematische Anordnung der Daten, die für eine Datensammlung notwendig sei. Hierzu ist festzustellen, dass es sich, bei der hier in Frage stehenden Datensammlung, um einen Zusammenzug verschiedener Unterlagen und Dokumente der Bank handelt. Diese wurden alle von Personen, die in der Bank arbeiten oder gearbeitet haben, erstellt.