Diese Bewilligung kann aber nicht als Rechtfertigungsgrund nach DSG akzeptiert werden. Zumal der Bundesrat, gemäss den uns vorliegenden Informationen, den Banken gegenüber ausdrücklich festgehalten hat, dass das Einhalten von datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit dieser Bewilligung in der Verantwortung der betroffenen Banken liegt. Jedoch kann das Vorgehen des Bundesrates dahingehend gewertet werden, dass grundsätzlich ein Interesse der Regierung an einem kooperativen Verhalten der Banken zur Abwehr von Anklagen bestand, was wiederum für ein öffentliches Interesse sprechen würde.