Es seien aber keine Namenlisten oder Persönlichkeitsprofile und auch keine besonders schützenswerten Personendaten (Personaldossiers) oder ausschliesslich persönliche Korrespondenz an US-Behörden herausgegeben worden. Die CS machte in ihren Schreiben darauf aufmerksam, dass es sich bei den gelieferten Daten um ihre eigenen Geschäftsunterlagen handle. Eine Herausgabe von Geschäftsunterlagen an in- oder ausländische Behörden, etwa um das eigene Geschäftsgebaren zu erklären, liege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und sei nicht unvorhersehbar. Auch die Datenbearbeitungsreglemente der CS würden dies reflektieren.