{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121015---Empfehlun_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IA1nMj5Dot-R/20121015%20-%20Empfehlung%20an%20die%20Credit%20Suisse%20AG.pdf", "Checksum": "6f9a19cd881504eac6216e36994f4066"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["20121015 - Empfehlung an die Credit Suisse AG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Betreffend bisherige Übermittlungen kann festgehalten werden, dass den betroffenen\nPersonen das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG, in die über sie bearbeiteten Daten, vollumfänglich zu gewähren ist.\n\n22. Für die zukünftigen Übermittlungen gilt folgendes Vorgehen: Durch eine vorgehende Information der Mitarbeitenden wie sie in Ziffer 13 ff. beschrieben wird, hat die betroffene\nPerson die Möglichkeit, über die sie betreffenden Daten, Auskunft zu verlangen. Dabei\nmuss sie Zugang zu sämtlichen Dokumenten erhalten, die Daten über sie enthalten. Will\ndie Person nach dieser Auskunft gegen die Übermittlung ihrer Daten opponieren, muss\ndie Bank nochmals eine auf den Einzelfall bezogene Güterabwägung durchführen. Will\ndie Bank danach die Dokumente trotzdem ohne Schwärzung des Namens übermitteln,\nmuss die CS die betroffene Person darüber informieren und über ihre Rechte aufklären.\nDamit bleibt der betroffenen Person die Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen.\n\n23. Der tatsächlich erfolgte Antrag für vorsorgliche Massnahmen eines Mitarbeiters von einer\nder involvierten Banken bei einem Gericht in Genf zeigt, dass durch eine vorgehende Information durch die Bank, dem Mitarbeitenden die Möglichkeit bleibt, seine individuellen\nRechte wahrzunehmen.\n\n24. Die CS gewährt das vorgängige Auskunftsrecht in dem Sinne, als dass die betroffene\nPerson die Möglichkeit hat, die entsprechenden Dokumente in den Räumlichkeiten der\nBank einzusehen. In Art. 8 Abs. 5 DSG heisst es, dass die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen ist. Die\nBank gibt jedoch keine Kopien der gesichteten Dokumente ab. Es handelt sich um eine\nFrage der Modalität des Auskunftsrechts nach Art. 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11). Darin heisst es in Abs. 3, dass im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin, die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen kann. Die Bank macht geltend, dass aufgrund der\nSensitivität der Dokumente betreffend Bank- und Kundengeheimnis keine Kopien abgegeben werden können. Zudem würde ein Abgeben von Kopien den allgemeinen Sicherheitsregeln der Bank widersprechen. Der EDÖB kann dieser Argumentation insofern folgen, als dass es beim Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG vor allem darum geht, dass die\nbetroffenen Personen Zugang zu allen Dokumenten und Informationen haben, die ihre\nPerson betreffen. Gleichzeitig sprechen allenfalls andere gesetzliche Grundlagen, wie\ndas Bankgeheimnis nach Bankengesetz, gegen eine Abgabe von Kopien. Zudem dürfte\nes den Mitarbeitenden gemäss Vertrag und internen Weisungen klar sein, dass sie\ngrundsätzlich keine Kopien von internen Dokumenten nach Hause nehmen dürfen.\n\n25. Zusammenfassend kann also gefolgert werden, dass die CS den betroffenen Personen\ndas Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG vollumfänglich gewähren muss. Dies bedeutet, dass\nden betroffenen Personen Zugang zu allen sie betreffenden Dokumenten gewährt werden muss.\n\n10/11\nIII.\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt\nder Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1.\nIn Bezug auf die bereits erfolgten Datenlieferungen gewährt die CS den betroffenen Personen (aktuelle und ehemalige Mitarbeitende sowie externe Dritte) das Auskunftsrecht gemäss\nArtikel 8 DSG im Sinne der Erwägungen.\n\n2.1\nIn Bezug auf jede zukünftige Datenlieferung an US-Behörden informiert die CS gemäss Art.\n4 Abs. 2 und 4 DSG im Voraus die betroffenen Personen über Umfang und Art der Dokumente, die übermittelt werden sollen sowie über den Zeitraum aus dem sie stammen. Bei\nehemaligen Mitarbeitenden und externen Dritten hat die CS diese Information vorzunehmen,\nsofern dies mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist.\n\n2.2\nDie CS gewährt den betroffenen Personen eine angemessene Frist, um gemäss Art. 8 DSG\nAuskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten.\n\n2.3\nSpricht sich eine betroffene Person gegenüber der CS gegen die Übermittlung von Dokumenten aus, die ihren Namen enthalten, so nimmt die CS eine Interessenabwägung für den\nkonkreten Einzelfall vor. Will die CS dann die Dokumente trotzdem ohne Schwärzung des\nNamens übermitteln, muss sie die betroffene Person darüber informieren und über ihre\nRechte aufklären.\n\nDie CS teilt dem EDÖB innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob sie die\nEmpfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so\nkann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen\n(Art. 29 Abs. 4 DSG).\n\nEs ist vorgesehen, dass die vorliegende Empfehlung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG\npubliziert wird.\n\nEidgenössischer Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragter\n\nHanspeter Thür\n\n11/11\n"}