{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121015---Empfehlun_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IA1nMj5Dot-R/20121015%20-%20Empfehlung%20an%20die%20Credit%20Suisse%20AG.pdf", "Checksum": "6f9a19cd881504eac6216e36994f4066"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["20121015 - Empfehlung an die Credit Suisse AG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Aus diesem Grunde habe der Bundesrat den Banken auch die Bewilligung\nnach Art. 271 StGB für eine straflose, direkte Datenübermittlung erteilt, nachdem die vorherigen Datenübermittlungen im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeverfahren von den\nUS-Behörden nicht akzeptiert worden seien.\n\n10. Aufgrund der Ausführungen der CS und der involvierten Bundesämter, können wir die\nInteressen der CS an der Abwehr einer Strafanklage der USA grundsätzlich nachvollziehen, dies auch im öffentlichen Interesse der Sicherung des schweizerischen Finanzplatzes. Welche Gefahr eine Anklage der US-Behörden für die Schweiz und den Finanzplatz\ndarstellen kann, wurde im vorher genannten Bundesgerichtsentscheid (BGE 137 II 431)\nausgeführt. Darauf gestützt kann durchaus ein öffentliches Interesse begründet werden,\nobschon der Sachverhalt, der dem genannten Entscheid zugrunde liegt, nur beschränkt\nmit der vorliegenden Übermittlung verglichen werden kann. Weiter geht aus den verschiedenen Unterlagen und Erläuterungen hervor, dass vor einer direkten Lieferung Dokumente ohne Schwärzung der Personendaten aktueller und ehemaliger Mitarbeitenden\nund weiterer Dritter versucht wurde, die Dokumente über Rechts- und Amtshilfeverfahren\nzu übermitteln. Dies wurde aber von den US-Behörden nicht akzeptiert, weshalb der\nBundesrat, mit Entscheid vom 4. April 2012, den Banken erlaubte ohne strafrechtliche\nKonsequenzen, ihre Geschäftsunterlagen direkt an die US-Behörden zu übermitteln. Diese Bewilligung kann aber nicht als Rechtfertigungsgrund nach DSG akzeptiert werden.\nZumal der Bundesrat, gemäss den uns vorliegenden Informationen, den Banken gegenüber ausdrücklich festgehalten hat, dass das Einhalten von datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit dieser Bewilligung in der Verantwortung der betroffenen Banken\nliegt. Jedoch kann das Vorgehen des Bundesrates dahingehend gewertet werden, dass\ngrundsätzlich ein Interesse der Regierung an einem kooperativen Verhalten der Banken\nzur Abwehr von Anklagen bestand, was wiederum für ein öffentliches Interesse sprechen\nwürde. Diese Beurteilung wurde im Übrigen auch vom SIF, der FINMA und dem BJ geteilt. Demgegenüber sind aber auch die Interessen der betroffenen Personen sehr wohl\nvorhanden und verständlich, zumal diese teilweise weder von der Übermittlung ihrer Namen wussten, noch die Auswirkungen dieser Übermittlung abgeschätzt werden kann.\n\n11. Gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG dürfen Personendaten nur unter gewissen Voraussetzungen\nin ein Land bekannt gegeben werden, in welchem eine Gesetzgebung fehlt, die einen\nangemessenen Datenschutz gewährleistet. Die USA gelten gemäss der Staatenliste des\nEDÖB als Land ohne angemessenen Schutz. Für eine datenschutzkonforme Übermittlung muss dementsprechend eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 DSG erfüllt\nsein. Im vorliegenden Fall kommt nur die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 Bst. d DSG in\nFrage. Eine Bekanntgabe ist erlaubt, wenn diese im Einzelfall entweder für die Wahrung\neines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder\nDurchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist. Vorliegend kommt nur\n7/11\ndie Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen in Betracht. Nicht gefolgt werden\nkann der Argumentation der Bank betreffend die Voraussetzung der Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht, da ein Gerichtsverfahren\ngar nicht hängig ist. Eine Einwilligung nach Abs. 2 lit. b DSG kommt nicht in Frage, da die\nDefinition der freiwilligen Einwilligung im Arbeitsbereich dagegen spricht (siehe Ziffer 4).\nDas Vorliegen eines überwiegenden privaten Interesses kann im Rahmen von Artikel 6\nAbsatz 2 DSG nicht geltend gemacht werden.\n\n12. Die Interessenabwägung, die hier vorliegend durch den EDÖB durchgeführt wird, bezieht\nsich jedoch nicht auf Einzelfälle, sondern auf die Datenübermittlung als Ganzes. In diesem Rahmen kann nach den Erläuterungen der involvierten Bank und der involvierten\nBundesorgane von einem überwiegend öffentlichen Interesse der Banken ausgegangen\nwerden. Nichtsdestotrotz müssen die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden beachtet\nund gewichtet werden. Dabei handelt es sich vor allem um die Information der betreffenden Mitarbeitenden und um die Einsicht in die sie betreffenden Dokumente. Dies wird in\nden folgenden Ziffern näher erläutert. Zudem bleibt anzumerken, dass neben dieser generellen Interessenabwägung durch den EDÖB Raum für die individuelle Interessenabwägung im Einzelfall bleibt.\n\nTreu und Glauben sowie Transparenzprinzip\n\n"}