2.1 In Bezug auf jede zukünftige Datenlieferung an US-Behörden informiert die HSBC gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 DSG im Voraus die betroffenen Personen über Umfang und Art der Dokumente, die übermittelt werden sollen sowie über den Zeitraum aus dem sie stammen. Bei ehemaligen Mitarbeitenden und externen Dritten hat die HSBC diese Information vorzunehmen, sofern dies mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist. 2.2 Die HSBC gewährt den betroffenen Personen eine angemessene Frist, um gemäss Art. 8 DSG Auskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten.