Zudem würde ein Abgeben von Kopien den allgemeinen Sicherheitsregeln der Bank widersprechen. Der EDÖB kann dieser Argumentation insofern folgen, als dass es beim Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG vor allem darum geht, dass die betroffenen Personen Zugang zu allen Dokumenten und Informationen haben, die ihre Person betreffen. Gleichzeitig sprechen allenfalls andere gesetzliche Grundlagen, wie das Bankgeheimnis nach Bankengesetz, gegen eine Abgabe von Kopien. Zudem dürfte es den Mitarbeitenden gemäss Vertrag und internen Weisungen klar sein, dass sie grundsätzlich keine Kopien von internen Dokumenten nach Hause nehmen dürfen.