16. Die HSBC hat bei der ersten Übermittlung die Mitarbeitenden erst im Nachhinein informiert. Bei allen weiteren Übermittlungen wurden die Mitarbeitenden im Voraus informiert. Die Bank hat sich zudem am 6. September 2012 gegenüber dem EDÖB verpflichtet, während der laufenden Sachverhaltsabklärung die Mitarbeitenden im Voraus über eine Datenübermittlung zu informieren. Damit kann sie dem Transparenzprinzip nachkommen.