{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121015----Empfehlu_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9RSieAwHwXRu/20121015%20%20-%20Empfehlung%20an%20die%20HSBC%20Private%20Bank%20Suisse%20SA.pdf", "Checksum": "2a894aa8a06b47bcb9ae92a40fbe4b83"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121015  - Empfehlung an die HSBC Private Bank Suisse SA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Will die Person nach dieser Auskunft gegen die Übermittlung ihrer Daten opponieren, muss die Bank nochmals eine auf den Einzelfall bezogene Güterabwägung\ndurchführen. Will die Bank danach die Dokumente trotzdem ohne Schwärzung des\nNamens übermitteln, muss die HSBC die betroffene Person darüber informieren und\nüber seine Rechte aufklären. Damit bleibt der betroffenen Person die Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen.\n\n24. Der tatsächlich erfolgte Antrag für vorsorgliche Massnahmen eines Mitarbeiters von\neiner der involvierten Banken bei einem Gericht in Genf zeigt, dass durch eine vorgehende Information durch die Bank, dem Mitarbeitenden die Möglichkeit bleibt, seine\nindividuellen Rechte wahrzunehmen.\n\nIII.\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt\nder Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1.\nIn Bezug auf die bereits erfolgten Datenlieferungen gewährt die HSCB den betroffenen Personen (aktuelle und ehemalige Mitarbeitende sowie externe Dritte) das Auskunftsrecht gemäss Artikel 8 DSG im Sinne der Erwägungen.\n\n2.1\nIn Bezug auf jede zukünftige Datenlieferung an US-Behörden informiert die HSBC gemäss\nArt. 4 Abs. 2 und 4 DSG im Voraus die betroffenen Personen über Umfang und Art der Dokumente, die übermittelt werden sollen sowie über den Zeitraum aus dem sie stammen. Bei\nehemaligen Mitarbeitenden und externen Dritten hat die HSBC diese Information vorzunehmen, sofern dies mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist.\n2.2\nDie HSBC gewährt den betroffenen Personen eine angemessene Frist, um gemäss Art. 8\nDSG Auskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten.\n\n2.3\nSpricht sich eine betroffene Person gegenüber der HSBC gegen die Übermittlung von Dokumenten aus, die ihren Namen enthalten, so nimmt die HSBC eine Interessenabwägung für\nden konkreten Einzelfall vor. Will die HSBC dann die Dokumente trotzdem ohne Schwärzung\ndes Namens übermitteln, muss sie die betroffene Person darüber informieren und über ihre\nRechte aufklären.\n10/11\nDie HSBC teilt dem EDÖB innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob sie\ndie Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt,\nso kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG).\n\nEs ist vorgesehen, dass die vorliegende Empfehlung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG\npubliziert wird.\n\nEidgenössischer Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragter\n\nHanspeter Thür\n\n11/11\n"}