{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20121015----Empfehlu_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9RSieAwHwXRu/20121015%20%20-%20Empfehlung%20an%20die%20HSBC%20Private%20Bank%20Suisse%20SA.pdf", "Checksum": "2a894aa8a06b47bcb9ae92a40fbe4b83"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20121015  - Empfehlung an die HSBC Private Bank Suisse SA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Die Bank beruft sich bei ihrer Argumentation auch\nauf einen früheren Bundesgerichtsentscheid, in dem das Gericht die Auffassung vertrat,\ndass im Falle einer damaligen Anklage gegen die UBS, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit existenzbedrohende Folgen gehabt hätte. Wie hinlänglich bekannt sei, führe eine\nAnklageerhebung in den USA, unabhängig von ihrem Ausgang, für das betroffene Unternehmen zu einem nichtwiedergutzumachenden Reputations- und Vermögensverlust, der\nim Bankenbereich verheerende Folgen habe und rasch zu einer Überschuldung führe\n(BGE 137 II 431, E.4.3.1, S. 447).\n\n7. Damit ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse angenommen werden\nkann, müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein. Ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben\nist, muss aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall anhand einer sorgfältigen Interessensabwägung entschieden werden (Urteil der EDSK vom 21. November 1996, VPB\n62.42B, E. V 1b). Als schützenswerte Interessen können hierbei alle „Interessen von allgemein anerkanntem Wert“ angesehen werden (A. Bucher, natürliche Personen, S. 536\nin Basler Kommentar zum DSG Corrado Rampini zu Art. 13 DSG Rz. 22). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten sowie das Verletzungspotential der Datenbearbeitung zu beachten.\n\n8. Aufgrund der Schilderungen der HSBC einerseits und der verschiedenen involvierten\nBundesämter andererseits, können wir das Interesse der HSBC an der Abwehr einer\nStrafanklage der USA grundsätzlich nachvollziehen. Welche Gefahr eine Anklage der\nUS-Behörden für eine Bank darstellen würde, ist mittlerweile bekannt. Weiter geht aus\nden verschiedenen Unterlagen und Erläuterungen hervor, dass vor einer direkten Lieferung von Dokumenten ohne Schwärzung der Personendaten aktueller und ehemaliger\nMitarbeitetenden sowie weiterer Dritter versucht wurde, die Dokumente über Rechts- und\nAmtshilfeverfahren zu übermitteln. Dies wurde aber von den US-Behörden nicht akzeptiert.\n\n9. Gegen das private Interesse der Bank sind die Interessen der betroffenen Personen\n(ehemalige und jetzige Mitarbeitende und Dritte) abzuwägen. Diese bestehen im Schutz\nder Privatsphäre bzw. der persönlichen Freiheit. So besteht die Angst, durch die Übermittlung des eigenen Namens und E-Mail Adresse, in den USA allenfalls strafrechtlich\nbelangt zu werden. Zudem besteht die Gefahr, dass betroffene Personen aufgrund dieser\nÜbermittlung keine neue Anstellung mehr finden.\n\n10. Die Banken machen weiter geltend, dass durch einen allfälligen Konkurs einer der betroffenen Banken, nicht nur die Bank selbst, sondern auch die Schweiz als Finanzplatz gefährdet wäre. Dies umso mehr, wenn es sich um eine systemrelevante Bank handeln\nwürde. Zudem werde auch politisch nach einer Globallösung gesucht, die für alle Banken\ngelten solle. Aus diesem Grunde habe der Bundesrat den Banken auch die Bewilligung\nnach Art. 271 StGB für eine straflose, direkte Datenübermittlung erteilt, nachdem die vor-\n6/11\nherigen Datenübermittlungen im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeverfahren von den\nUS-Behörden nicht akzeptiert worden seien.\n\n"}