Falls die Empfehlungen akzeptiert werden, lässt der TC XX innert derselben Frist dem EDÖB einen Vorschlag für die Regelung der Löschristen zukommen (vgl. Empfehlung Nr. 4). Für den Fall, dass der TC XX die Empfehlungen nicht akzeptiert oder umsetzt, kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art- 29 Abs. 4 DSG).