Die Bearbeitung biometrischer Daten bedarf eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 12 und 13 DSG). Als Rechtfertigungsgrund kommt im vorliegenden Fall die Einwilligung der Betroffenen in Frage. Das biometrische Reservationssystem wurde nach einem entsprechenden GV-Beschluss eingeführt. Denjenigen Mitgliedern, die mit dem System nicht einverstanden waren, wurde eine valable Alternative geboten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diejenigen Mitglieder, welche das biometrische System nutzen, ihre Einwilligung geben.