Das neue biometrische Reservationssystem des TC XX verfolgt nachvollziehbare Zwecke. Dennoch möchte der EDÖB seine ernsthaften Bedenken bezüglich der Frage äussern, ob es nicht andere Alternativen zur Missbrauchsvermeidung geben würde, welche weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen würden (vgl. dazu auch das Ergebnis des Verhältnismässigkeitsprüfung unter Ziffer 6.5.1.1, Empfehlung Nr. 2). 6.3 Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung / Einwilligung der Betroffenen