Jede Bearbeitung von Personendaten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Daher bedarf die Bearbeitung einer besonderen Rechtfertigung. Praktikabilitätserwägungen oder allgemeine Bedienerfreundlichkeit stellen grundsätzlich keine ausreichende Rechtfertigung für die Bearbeitung biometrischer Daten dar.