Bei biometrischen Daten der Fingerabdrücke handelt es sich um Personendaten gemäss Art- 3 lit. a DSG. Biometrische Daten in Form von Rohdaten oder Templates machen eine Person identifizierbar resp. bestimmbar. Ihre Erhebung hinterlässt in der Regel – insbesondere bei der Erhebung von Fingerabdrücken – (Daten-)Spuren. Die Erhebung von Rohdaten oder Templates ist somit geeignet, ein Bewegungsprofil der betroffenen Person zu erstellen. Gestützt auf diese Tatsache besteht bei der Erhebung biometrischer Daten für die betroffene Person ein hohes Potenzial für Persönlichkeitsverletzungen. 6.2 Zweck der Datenbearbeitung