18/27 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber der Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Beim TC XX können die Mitglieder sich jederzeit an den Präsidenten wenden, um Einsicht in die Template-Datenbank zu erhalten. Der Präsident will dieses Auskunftsrecht auf sämtliche Mitgliederdaten ausweiten. 5.9.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB Mit der Ausweitung des Auskunftsrechts auf sämtliche Mitgliederdaten sind die diesbezüglichen Rechte der Mitglieder gewahrt. Der EDÖB hat dazu keine weiteren Bemerkungen. 6. Ergebnisse