Es wird daher davon ausgegangen, dass die Speicherdauern unverhältnismässig lange sind und auf ein angemessenes Mass reduziert werden müssen. Der TC XX hat dem EDÖB daher einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die Löschfristen festgelegt werden sollen und diese Fristen anschliessend (technisch) umzusetzen. Dabei muss nebst der Löschung der oberwähnten Daten auch diejenige von diesen Daten gemachten Backups und dergleichen geregelt werden. 5.6 Zweckbindung der Datenbearbeitung 5.6.1 Ausgangslage