Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe weiter festhält, „sind biometrische Systeme, die zur Zugangskontrolle (Verifikation) eingesetzt werden, mit geringeren Gefahren für den Schutz der Grundrechte und – freiheiten des Einzelnen verbunden, wenn sie entweder auf Körpermerkmalen basieren, die keine Spuren hinterlassen (z.B. in Form der Hand, aber keine Fingerabdrücke), oder wenn sie zwar Körpermerkmale verwendet, die Spuren hinterlassen, die Daten jedoch auf einem Medium gespeichert werden, das sich im Besitz der betroffenen Person befindet (mit anderen Worten, wenn die Daten nicht im Gerät, das den Zugang kontrolliert oder in einer zentrales Datenbank gespeichert werden (Art.