11/27 5.4 Bearbeitung nach Treu und Glauben / Transparenz 5.4.1 Ausgangslage Die Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 1 DSG). Die bedeutet zum einen, dass die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen transparent erfolgen muss. Zum anderen muss eine Datenbeschaffung und jede weitere Datenbearbeitung grundsätzlich für die Betroffenen erkennbar sein.