Die Mitglieder verfügten im Zeitpunkt der GV-Abstimmung nicht über die notwendigen Kenntnisse der Sachlage, um eine rechtsgenügliche Einwilligung abzugeben. Zudem muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nur die Einwilligung jedes einzelnen Betroffenen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen vermag. Ein Mehrheitsbeschluss an einer GV erfüllt diese Voraussetzung nicht.