Ferner ist festzuhalten, dass auch der Europarat und die Art. 29-Datenschutzgruppe der EU (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) aus gleichen Gründen die hohe Sensibilität biometrischer Daten anerkennt. 5.2 Zweck der Datenbearbeitung 5.2.1 Ausgangslage