5. Datenschutzrechtliche Beurteilung 5.1 Biometrische Daten als Personendaten 5.1.1 Ausgangslage Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) findet dort Anwendung, wo mit Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. a DSG operiert wird. Im vorliegenden Fall werden für die Reservation eines Tennisplatzes biometrische Daten bearbeitet (Templates von Fingerabdrücken). 5.1.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB