Der EDÖB macht vor Ort darauf aufmerksam, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung eine frühest mögliche Löschung von Daten verlange und regt an, dass der TC XX Regeln für eine sinnvolle Löschung der Daten einführen soll. 4.5 Aufklärungs- und Auskunftsrecht