{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2010-09-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20100913---Biometris_2010-09-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2fBOBFdbnJmk/20100913%20-%20Biometrische%20Daten%20f%C3%BCr%20ein%20Reservationssystem.pdf", "Checksum": "f1b7c5f611273f330eabf2d1efd51fa2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20100913 - Biometrische Daten für ein Reservationssystem"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.09.2010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.09.2010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.09.2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 13. September 2010 betreffend Biometrische Daten für ein Reservationssystem"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:18", "Checksum": "ae2f5606c6378b37e556bc5d09e86322", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.09.2010\nRegeste:\nSchlussbericht vom 13. September 2010 betreffend Biometrische Daten für ein Reservationssystem\n\nBeim TC XX können die Mitglieder sich jederzeit an den Präsidenten wenden, um Einsicht in die\nTemplate-Datenbank zu erhalten. Der Präsident will dieses Auskunftsrecht auf sämtliche Mitgliederdaten ausweiten.\n\n5.9.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nMit der Ausweitung des Auskunftsrechts auf sämtliche Mitgliederdaten sind die diesbezüglichen Rechte der Mitglieder gewahrt. Der EDÖB hat dazu keine weiteren Bemerkungen.\n\n6. Ergebnisse\n\nAufgrund der Auswertung der eingereichten Unterlagen und Dokumente sowie gestützt auf die durchgeführte Kontrolle vom 11. Februar 2010 gemäss Art. 29 DSG gelangt der EDÖB zu einer kritischen\nGesamtbeurteilung des biometrischen Reservationssystems. Die Datenschutzkontrolle hat gezeigt,\ndass die seit der Einführung des biometrischen Reservationssystems erfolgte Bearbeitung von Personendaten durch den TC XX nicht in allen Aspekten datenschutzkonform verläuft. Der EDÖB ist in seiner Kontrolle auf Sachverhalte gestossen, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Verbesserung resp. Änderung bedürfen.\n\nAusgehend von diesem Gesamtbild erlässt der EDÖB zuhanden des TC XX seine Gesamtbeurteilung\nin folgender Form:\n\n Feststellungen und/oder\n Empfehlungen im Sinne des Art. 29 Abs. 3 DSG.\n\n6.1 Biometrische Daten als Personendaten\n\nBei biometrischen Daten der Fingerabdrücke handelt es sich um Personendaten gemäss Art- 3 lit. a\nDSG. Biometrische Daten in Form von Rohdaten oder Templates machen eine Person identifizierbar\nresp. bestimmbar. Ihre Erhebung hinterlässt in der Regel – insbesondere bei der Erhebung von Fingerabdrücken – (Daten-)Spuren. Die Erhebung von Rohdaten oder Templates ist somit geeignet, ein\nBewegungsprofil der betroffenen Person zu erstellen. Gestützt auf diese Tatsache besteht bei der\nErhebung biometrischer Daten für die betroffene Person ein hohes Potenzial für Persönlichkeitsverletzungen.\n\n6.2 Zweck der Datenbearbeitung\n\nJede Bearbeitung von Personendaten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Daher bedarf die Bearbeitung einer besonderen Rechtfertigung.\nPraktikabilitätserwägungen oder allgemeine Bedienerfreundlichkeit stellen grundsätzlich keine ausreichende Rechtfertigung für die Bearbeitung biometrischer Daten dar.\n\n19/27\nGemäss Auskunft des TC XX geht es bei der Erfassung der biometrischen Daten ausschliesslich um\ndie automatisierte Missbrauchsbekämpfung bei der Reservation und der Nutzung von Tennisplätzen.\nDer Vorteil für den TC XX läge darin, dass keine persönliche Prüfung der Identität der Spieler bei der\nReservation und der Platznutzung (z.B. durch den Betrieb einer Reception) vorgenommen werden\nmüsse. Das neue biometrische Reservationssystem ersetzt das veraltete Reservationssystem mittels\nPIN, bei dem es zu zahlreichen Missbräuchen gekommen sei. Gemäss Angaben des TC XX hat sich\ndie Zahl der Mitglieder seit Einführung des neuen Systems stark erhöht, während die Plätze in derselben Zeit weniger genutzt wurden, was mit der fehlenden Missbrauchsmöglichkeit in Zusammenhang\nstehe. Der Vorteil für die Mitglieder besteht darin, dass sie keine Mitgliederkarte oder dergleichen mit\nsich führen müssen. Zudem sind, wie unter dem bisherigen System, Reservationen via Internet möglich.\n\nDas neue biometrische Reservationssystem des TC XX verfolgt nachvollziehbare Zwecke. Dennoch\nmöchte der EDÖB seine ernsthaften Bedenken bezüglich der Frage äussern, ob es nicht andere Alternativen zur Missbrauchsvermeidung geben würde, welche weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen würden (vgl. dazu auch das Ergebnis des Verhältnismässigkeitsprüfung\nunter Ziffer 6.5.1.1, Empfehlung Nr. 2).\n\n6.3 Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung / Einwilligung der Betroffenen\n\nDie Bearbeitung biometrischer Daten bedarf eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 12 und 13 DSG). Als\nRechtfertigungsgrund kommt im vorliegenden Fall die Einwilligung der Betroffenen in Frage. Das biometrische Reservationssystem wurde nach einem entsprechenden GV-Beschluss eingeführt. Denjenigen Mitgliedern, die mit dem System nicht einverstanden waren, wurde eine valable Alternative geboten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diejenigen Mitglieder, welche das biometrische System nutzen, ihre Einwilligung geben. Aus Sicht des EDÖB fehlen jedoch wichtige Informationen, wie insbesondere die Bearbeitungsmodalitäten und der explizite Hinweis auf die Alternative ohne\nEinsatz biometrischer Daten.\n\nAus Sicht des EDÖB fehlen vorliegend wichtige Informationen, insbesondere über die Bearbeitungsmodalitäten, die explizite Erwähnung des Bestehens einer Alternative ohne Verwendung biometrischer Daten und die Tatsache, dass der Familienname im Reservationssystem angezeigt wird (vgl.\nZiffer 6.5.1.2 nachstehend).\n\nEmfpehlung Nr. 1:\n\n"}