{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2010-09-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20100913---Biometris_2010-09-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2fBOBFdbnJmk/20100913%20-%20Biometrische%20Daten%20f%C3%BCr%20ein%20Reservationssystem.pdf", "Checksum": "f1b7c5f611273f330eabf2d1efd51fa2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20100913 - Biometrische Daten für ein Reservationssystem"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.09.2010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.09.2010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.09.2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 13. 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Erst, wenn sich jemand weigert, seine biometrischen Daten zu erfassen, oder wenn sich\nherausstellt, dass das biometrische System nicht benutzt werden kann, wird auf die Alternative hingewiesen.\n\n5.3.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nAus Sicht des EDÖB müssen für die Einwilligung der Betroffenen – gerade in so einem sensiblen Bereich wie bei der Bearbeitung von Fingerabdrücken – strenge Anforderungen an die Aufklärung der\nbetroffenen Personen gestellt werden. Es ist daher zu fordern, dass die Mitglieder konkreter über die\nBearbeitungsmodalitäten informiert werden, damit sie sich über die Tragweite ihrer Einwilligung im\nKlaren sind. Es sind den Betroffenen daher die Hauptpunkte der Datenbearbeitung mitzuteilen, wie\nz.B. wo und für wie lange die Daten gespeichert werden, was mit den Templates und den Transaktionsdaten geschieht, wer Zugriff auf die Daten hat und an wen sie, wenn überhaupt, weitergegeben\nwerden. Dies sollte mittels standardisiertem Informationsblatt geschehen, welches sämtlichen bestehenden und neu eintretenden Mitgliedern abzugeben ist. Das Informationsblatt muss vom Vorstand\ndes TC XX unterschrieben und mit einer Versionenkontrolle versehen werden. Zudem müssen die\nMitglieder über die Alternative (vorliegend: Reservation mittels PIN) informiert werden, damit die Einwilligung freiwillig erfolgt und nicht unter der vermeintlichen Annahme, man habe keine Wahl.\n\nDie Mitglieder verfügten im Zeitpunkt der GV-Abstimmung nicht über die notwendigen Kenntnisse der\nSachlage, um eine rechtsgenügliche Einwilligung abzugeben. Zudem muss an dieser Stelle darauf\nhingewiesen werden, dass nur die Einwilligung jedes einzelnen Betroffenen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen vermag. Ein Mehrheitsbeschluss an einer GV erfüllt diese Voraussetzung nicht.\n\n10/27\nAuch im jetzigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder nicht genügend\nüber die Bearbeitungsmodalitäten informiert sind, um rechtsgültig in die Datenbearbeitung einzuwilligen. Erst, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Mitglieder in Kenntnis\ndieser Informationen für das biometrische Reservationssystem entscheiden, kann eine rechtsgültige\nEinwilligung geprüft werden.\n\n11/27\n5.4 Bearbeitung nach Treu und Glauben / Transparenz\n\n5.4.1 Ausgangslage\n\nDie Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 1 DSG). Die\nbedeutet zum einen, dass die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen transparent erfolgen\nmuss. Zum anderen muss eine Datenbeschaffung und jede weitere Datenbearbeitung grundsätzlich\nfür die Betroffenen erkennbar sein.\n\nWie bereits unter Ziffer 5.3 ausgeführt, wurden die Mitglieder anlässlich der GV, durch die\nGebrauchsanweisung für das Reservationssystem sowie mündlich durch den Vereinspräsidenten über\ndie Erhebung biometrischer Daten informiert. Ein standardisiertes Infoblatt besteht indessen nicht.\nDas Enrolement erfolgt durch das Mitglied selbst. Dieses muss also aktiv tätig werden, damit seine\nbiometrischen Daten erfasst werden können (Abrollen des Fingers auf dem Sensor beim „Borne“ beim\nClubeingang). Ohne sein Zutun können keine biometrischen Daten erhoben werden.\n\n5.4.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nDa die biometrischen Daten nicht ohne Zutun der Betroffenen erhoben werden können, erfolgt die\nDatenbearbeitung für diese auf klar erkennbare Weise. Für eine möglichst transparente Datenbearbeitung sollte neben den zurzeit den Mitgliedern gegebenen Informationen noch ein standardisiertes\nInformationsblatt abgegeben werden, auf dem beschrieben wird, was mit den Personendaten geschieht. Es kann auf das unter Ziffer 5.3 Geschriebene verwiesen werden.\n\n5.5 Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung\n\nDie Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten\n(Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies bedeutet, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten bearbeiten darf,\ndie er für einen bestimmten Zweck objektiv tatsächlich benötigt und die im Hinblick auf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen.\n\n5.5.1 Verhältnismässigkeit in inhaltlicher Hinsicht - Ausgangslage\n\nEine Datenbearbeitung ist dann verhältnismässig, wenn sie sich inhaltlich auf das absolut Notwendige\nbeschränkt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die inhaltliche Verhältnismässigkeit fordert einen\nmöglichst schonenden Umgang mit Personendaten. Dies bedingt auch, dass keine für den verfolgten\nZweck nicht benötigten Überschussinformationen anfallen. Ebenso ist es unzulässig, Personendaten\nauf Vorrat zu erheben, sofern der damit verfolgte Zweck dies nicht unabdingbar erfordert.\n\n"}