{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2010-09-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20100913---Biometris_2010-09-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2fBOBFdbnJmk/20100913%20-%20Biometrische%20Daten%20f%C3%BCr%20ein%20Reservationssystem.pdf", "Checksum": "f1b7c5f611273f330eabf2d1efd51fa2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20100913 - Biometrische Daten für ein Reservationssystem"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 13.09.2010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 13.09.2010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 13.09.2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 13. 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Zudem machen biometrische Daten in Form von Rohdaten oder Templates eine Person identifizierbar resp. bestimmbar, und ihre Erhebung hinterlässt in der Regel – insbesondere bei der Erhebung von Fingerab-\n8/27\ndrücken – (Daten-) Spuren. Die Erhebung von Rohdaten oder Templates ist somit geeignet, ein Bewegungsprofil der betroffenen Person zu erstellen. Gestützt auf diese Tatsache besteht bei der Erhebung biometrischer Daten für die betroffene Person ein hohes Gefährdungspotenzial für ihre Persönlichkeitsrechte. Ferner ist festzuhalten, dass auch der Europarat und die Art. 29-Datenschutzgruppe\nder EU (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) aus gleichen Gründen die hohe Sensibilität biometrischer Daten anerkennt.\n\n5.2 Zweck der Datenbearbeitung\n\n5.2.1 Ausgangslage\n\nJede Bearbeitung von Personendaten stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Daher bedarf die Bearbeitung einer besonderen Rechtfertigung.\nPraktikabilitätserwägungen oder allgemeine Kundenfreundlichkeit stellen grundsätzlich keine ausreichende Rechtfertigung für die Bearbeitung biometrischer Daten dar.\n\nGemäss Angaben des TC XX geht es beim Erfassen biometrischer Daten ausschliesslich darum, den\nMissbrauch der Tennisplätze durch Unberechtigte zu verhindern. Vor Einführung des biometrischen\nReservationssystems wurden die Plätze mit einem PIN reserviert, was sich als missbrauchsanfällig\nerwiesen hat. Die Nummern wurden teilweise weitergeben und durch mehrere Personen (Nichtmitglieder) verwendet. Dies ist mit dem neuen, biometrischen System nicht mehr möglich. Der TC XX hat\ndenn auch seit Einführung des neuen Systems einen deutlichen Mitgliederzuwachs erfahren, während\ndie Plätze aber weniger frequentiert werden.\n\nAuf den Einsatz von Kartensystemen wurde bewusst verzichtet, da hier die Gefahr besteht, dass die\nKarten verloren oder vergessen gehen und die Mitglieder ein kartenloses System aus Komfortgründen\nbevorzugen.\n\n5.2.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nDas neue Reservationssystem und die damit verbundene Erhebung biometrischer Daten verfolgt\nnachvollziehbare Zwecke. Für den EDÖB stellt sich jedoch ernsthaft die Frage, ob es nicht Alternativen zur Missbrauchsvermeidung gäbe, welche weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen würden (vgl. dazu auch die grundsätzlichen Bemerkungen zur Verhältnismässigkeit\nunter Ziff. 5.5).\n\n5.3 Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung / Einwilligung der Betroffenen\n\n5.3.1 Ausgangslage\n\nBiometrische Daten sind Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes, für deren Bearbeitung\nein Rechtfertigungsgrund (Art. 12 und 13 DSG) benötigt wird. Als Rechtfertigung der Datenbearbeitung kommt im vorliegenden Fall die Einwilligung der Betroffenen in Frage.\n\nGemäss Auskunft des TC XX wurde das geplante System an der Generalversammlung in grundsätzlicher Hinsicht besprochen. Bei der anschliessend durchgeführten Abstimmung har sich die Mehrheit\n9/27\nder Mitglieder für die Einführung eines solchen Systems ausgesprochen. Das System wurde in der\nFolge eingeführt und auf der Website resp. auf dem „Borne“ eine Gebrauchsanweisung aufgeschaltet,\nwelche über das Reservationssystem Auskunft gibt. Gemäss Auskunft des TC XX werden Neumitglieder zudem vom Präsidenten mündlich über das Reservationssystem informiert.\n\nOffenbar existieren keine schriftlichen Aufzeichnungen darüber, welche Informationen den Mitgliedern\nanlässlich der GV gegeben wurden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Informationen nur grundsätzlicher Natur waren und insbesondere nicht über die Bearbeitungsmodalitäten im\nRahmen des biometrischen Reservationssystems (z.B. Speicherort, Speicherdauer, Zugriffsberechtigungen u.V.m.) Auskunft gaben.\n\nDie Gebrauchsanweisung für das Reservationssystem äussert sich nur grob über die Bearbeitungsmodalitäten des Systems. Sie gibt hauptsächlich Auskunft über das Vorgehen beim Enrolement und\nbei der Reservation.\n\nDie mündliche Auskunft durch den Präsidenten erfolgt jeweils individuell und ist nicht standardisiert.\nEs ist auch hier davon auszugehen, dass der Präsident nicht über die Bearbeitungsmodalitäten informiert.\n\nWeiteres Informationsmaterial existiert zurzeit nicht, soll aber gemäss Auskunft des TC XX erstellt und\nan die Mitglieder abgegeben werden.\n\n"}