DSG sogar verlangt, dass Personendaten, die zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeitet wurden, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Das beinhaltet die vollständige Anonymisierung der Personen, was klar weiter geht als die vom EDÖB verlangte Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen.