Will Google an dieser Methode festhalten, müssen die Bilder nach Meinung des EDÖB nachbearbeitet werden. Das Argument, damit sei ein unverhältnismässiger finanzieller Aufwand verbunden, vermag die Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer grossen Zahl von Personen nicht zu rechtfertigen. Immerhin ist festzuhalten, dass Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG sogar verlangt, dass Personendaten, die zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeitet wurden, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.