6/8 25 Der EDÖB hat weiter festgestellt, dass Bildaufnahmen auch auf Privatstrassen gemacht wurden. Hier bedarf es einer Einwilligung, die indessen in den dem EDÖB bekannten Fällen fehlt. 26 Der EDÖB geht daher auch in diesen Fällen von einer Persönlichkeitsverletzung aus. d. Rechtfertigungsgründe