21 Eine durch die Erkennbarkeit einer betroffenen Person erfolgende mögliche Persönlichkeitsverletzung wiegt weit schwerer, wenn sich der Betroffene in der Nähe eines sensiblen Bereichs (z.B. Spital, Frauenhaus, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörde, Gerichte, Gefängnisse, Schulen, Rotlichtmilieu, etc.) aufhält. Gleiches gilt im Interesse der nationalen Sicherheit für militärische Anlagen und Einrichtungen, Botschaften, Regierungsgebäude, etc. Aus diesem Grund ist der EDÖB der Meinung, dass bei solchen Einrichtungen höhere Anforderungen an die Unkenntlichmachung gestellt werden müssen. c. Erwägungen zum Privatbereich von betroffenen Personen