20 Da sich das Unkenntlichmachen nur auf die Gesichter der betroffenen Personen bezieht, ist es nach Meinung des EDÖB unter gewissen Umständen dennoch möglich, betroffene Personen anhand ihrer äusserlichen Merkmale zu erkennen und durch die Zoomfunktion individualisiert zu betrachten. Auch in solchen Fällen ist von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in der Nähe ihres Lebensmittelpunktes aufhält, wo sie in der Regel bekannt ist. Der EDÖB ist der Meinung, dass betroffene Personen eine solche Darstellung ihres Bildnisses im Internet nicht ohne weiteres erdulden müssen.