Schon alleine die fotografische Aufnahme kann (muss aber nicht) eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten, je nachdem, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In der Weiterverbreitung oder Veröffentlichung eines individualisierenden Bildnisses ohne Einwilligung der betroffenen Person liegt demgegenüber immer eine Persönlichkeitsverletzung vor (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht; Aebi-Müller zu Art.