16 Die Lehre und Rechtssprechung anerkennt ein Recht am eigenen Bild (BGE 129 III 715 E 4.1). Bilder zeigen Tatsachen in besonders eindringlicher Weise, weshalb regelmässig die informationelle Privatheit und/oder Ehre des Betroffenen verletzt wird. Schon alleine die fotografische Aufnahme kann (muss aber nicht) eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten, je nachdem, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.